Satzung des
Verein der Hundefreunde Nürtingen
und Umgebung e.V.

Gültig ab März 2025

Inhaltsverzeichnis

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  • § 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
  • § 3 Mittelverwendung
  • § 4 Mitgliedschaft
  • § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • § 6 Rechte und Pflichten der Kursteilnehmer
  • § 7 Organe des Vereins
  • § 8 Leitung des Vereins
  • § 9 Vereinsordnungen
  • § 10 Kassenprüfer
  • § 11 Wahlen
  • § 12 Mitgliederversammlung
  • § 13 Auflösung des Vereins
  • § 14 Ehrenmitglieder
  • § 15 Schlussbestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen ,,Verein der Hundefreunde Nürtingen und Umgebung e.V.“ und hat seinen Sitz in Nürtingen.

(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Stuttgart unter der Nummer VR220149 eingetragen und wurde im Jahr 1926 gegründet.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

(5) Der Verein ist Mitglied im Südwestdeutschen Hundesportverband e.V., Sitz in Stuttgart (kurz: swhv).

(6) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich uns divers (m/w/d) verzichtet.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, Hundehaltern die Möglichkeit zu bieten, ihre Hunde aller Rassen auszubilden oder sich mit dem Hund im Freizeitsport unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu betätigen.

(2) Der Verein unterstützt alle Bestrebungen die der allgemeinen Gesundheitsvorsorge durch Sport, dem Tierschutz und der Tierseuchenbekämpfung dienen.

(3) Die hundesportliche Arbeit ist auf die körperliche Aktivität der Hundeführer mit dem Hund ausgerichtet und unterliegt sportlichen Grundsätzen.

(4) Zur Überprüfung des Leistungsstandes von Hundeführer und Hund führt der Verein Leistungs- und Freizeit-Sportveranstaltungen durch, welche durch vom swhv gestellten Leistungsbewertern abgenommen werden. 

(5) In Fragen der Hundehaltung, Erziehung und Ausbildung fühlt sich der Verein als der berufene Berater aller Hundehalter seines Einzugsgebiets.

(6) Der Verein ist für alle Bevölkerungsschichten offen

(7) Ein besonderes Anliegen ist ihm, Jugendliche für den Hundesport zu gewinnen und ihnen die Möglichkeit zu einer sinnvollen Gestaltung ihrer Freizeit im Verein zu bieten. 

(8) Durch geselliges Beisammensein die Gemeinschaft zu pflegen.

§ 3 Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Er strebt keinerlei Gewinne an und verwendet Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke.

(3) Es werden keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen an die Mitglieder ausbezahlt oder vergütet. Es dürfen auch nicht Personen, gleichgültig ob Mitglieder oder Dritte, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins sind aktive oder passive

  • ordentliche Mitglieder
  • jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
  • Ehrenmitglieder

(2) Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Mitgliedsantrag ist vollständig ausgefüllt in der dann jeweils gültigen Fassung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Ordentliche Mitglieder ( aktiv und passiv ) entrichten einen Jahresbeitrag, der in der ersten hälfte des Geschäftsjahr fällig wird. Wird der Mitgliedsbeitrag erhöht, so wird dieser ab dem folgenden Geschäftsjahr fällig. Mit Abgabe des Mitgliedantrags ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedbeitrags und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. 

(4) Die Mitgliedschaft endet durch:

a. freiwilligen Austritt

b. Tod des Mitglieds

c. Streichung oder Ausschluss

zu a.

Die freiwillige Austrittserklärung ist spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand schriftlich einzureichen. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vor dem Austritt zu erfüllen. 

zu c.

Aus der Mitgliederliste gestrichen werden können Mitglieder, welche ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung, die im Abstand von 28 Tagen erfolgte, nicht erfüllt haben. Aus dem Verein ausgeschlossen werden können Mitglieder deren Verhalten gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind oder den Vereinsfrieden anhaltend stören. Über die Streichung von der Mitgliederliste oder dem Ausschluss entscheidet die Vereinsleitung mit Stimmenmehrheit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ab dem 16. Lebensjahr ist das jugendliche Mitglied stimmberechtigt, jedoch nicht wählbar.

(2) Aktive volljährige Mitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf des Vereins Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Arbeitsleistungen umfassen die Instandhaltung und Pflege des Vereinseigentums sowie Arbeitsdienste bei Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Vereinsgeländes

a. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung. Nicht erbrachte Arbeitsstunden müssen durch die Leistung eines Geldbetrags abgegolten werden.

b. Die Höhe des Geldbetrags pro nicht geleisteter Arbeitsstunde beschließt die Mitgliederversammlung.

c. Mitglieder die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Mitglieder mit einem Grad der Behinderung von 50% und mehr haben, sind von der Erbringung der Arbeitsleistung befreit.

(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist eine Umlage ( Sonderbeitrag) von bis zu 50,-€ zu zahlen.

(4) Adressänderungen und/oder Änderungen der allgemeinen Kontaktdaten sind umgehend der Geschäftsstelle mitzuteilen.

(5) Änderung der Kontodaten für den Mitgliedsbeitrag sind ebenfalls umgehend dem Kassier oder der Geschäftsstelle mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Kursteilnehmer

(1) Kursteilnehmer müssen nicht Vereinsmitglieder sein, sind jedoch an die Benutzungsordnung gebunden.

(2) Kursteilnehmer haben den Weisungen des Ausbildungspersonals Folge zu leisten.

(3) Kursteilnehmer die Gastteilnehmer sind, bezahlen eine von der Vereinsleitung festgesetzte Gebühr für die Ausbildung ihres Hundes.

(4) Eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung muss für jeden geführten Hund bestehen und auf Verlangen vorgewiesen werden.

(5) Jeder Hundebesitzer und Kursteilnehmer haftet für die Schäden seines Hundes, die auf dem Vereinsgelände entstehen.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

a. Mitgliederversammlung

b. Vorstand

c. Ausschuss

(2) Der Vorstand besteht aus :

a. dem Vorstand nach § 26 BGB

Dieser besteht aus einem Gremium von bis zu drei Vorstandsmitgliedern. Dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem dritten Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

b) dem Kassierer

Auch er ist berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Ohne Einschränkung seiner Einzelvertretungsbefugnis nach außen wird für das Innenverhältnis bestimmt, dass er von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorstandsvorsitzende/ die Vorstandsvorsitzenden verhindert sind.

(3) Der Ausschuss besteht aus :

a. dem Schriftführer

b. dem Platzwart

c. dem Jugendleiter

d. bis zu drei Beisitzern

e. den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern

f. für Sonderthemen können zusätzliche Mitglieder oder Gäste vom Vorstand eingeladen werden

§ 8 Leitung des Vereins

(1) Die Vereinsleitung besteht aus:

a. dem Vorstand

b. dem Ausschuss

(2) Tätigkeit des Ausschusses

a. Der Ausschuss ist nicht Vertretungs- und Beschlussorgan nach §26 und §28 BGB. Er führt die nach der Satzung anfallenden Geschäfte und erteilt zusammen mit dem Vorstand für den internen Vereinsbetrieb die erforderlichen Anweisungen.

b. Die Vereinsleitung tritt im Geschäftsjahr mindestens viermal zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorstand mit einer Frist von sieben Tagen einberufen und von ihm geleitet.

c. Beschlüsse werden mit Stimmmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorstand.

(3) Tätigkeit und Aufgaben der Vereinsleitung

a. Der Vorstand führt die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse aus.

b. Dem Kassier obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat für den Eingang der Mitgliedsbeiträge Sorge zu tragen und über Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen.

c. Der Schriftführer hat von allen Mitgliedsversammlungen und Sitzungen, hier besonders über Beschlüsse und Wahlen Protokoll zu führen, die von ihm und dem Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Er unterstützt den Vorstand bei der Erledigung des Schriftverkehrs.

d. Der Platzwart trägt dafür Sorge, dass sich das Vereinsgelände in einem gepflegten Zustand befindet.

e. Der Jugendleiter ist für die Führung der Vereinsjugend verantwortlich. Ihm obliegt die Förderung und Durchführung von Jugendveranstaltungen kultureller und unterhaltender Art.

f. Die Aufgaben der Beisitzer werden über die Geschäftsordnung geregelt.

g. Die jeweiligen Abteilungsleiter sind für die hundesportliche Arbeit im Verein verantwortlich. Für jeden Hundeführer und Hund ist eine der Eignung entsprechende Prüfung in der Ausbildungsarbeit anzustreben. Diese werden vom Vorstand bestellt.

§ 9 Vereinsordnungen

Der Verein kann sich Vereinsordnungen geben ( z.B. eine Geschäftsordnung, Gebührenordnung, etc.) die den internen Ablauf des Vereins weiter strukturieren. Diese werden vom Vorstand beschlossen.

§ 10 Kassenprüfer und Kassenprüfung

(1) Jedes Jahr werden zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Diese dürfen der Vereinsleitung nicht angehören und müssen einmal im Geschäftsjahr vor der Mitgliederversammlung die Kasse und die Kassenunterlagen prüfen.

(3) Die Kassenprüfer müssen, wenn die Kasse und deren Unterlagen in Ordnung sind, der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassiers empfehlen.

§ 11 Wahlen

(1) Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied, das dem Verein angehört.

(2) Der Vorstandsvorsitzende/ die Vorstandsvorsitzenden sowie der Kassier werden alle drei Jahre gewählt. Der wählbare Ausschuss wird ebenfalls dreijährig gewählt. die Wahlen finden versetzt in folgendem Turnus statt :

  • im ersten Wahljahr = erster Vorstand, ggf. zweiter Vorstand, ggf. dritter Vorstand
  • im folgenden Jahr = Kassier, Schriftführer, Platzwart
  • im folgenden Jahr = Jugendleiter und Beisitzer
  • im folgenden Jahr = wird wieder beim ersten Wahljahr begonnen

(3) Zwei Kassenprüfer werden jährlich gewählt.

(4) Die Wahlen finden jeweils in offener Abstimmung statt. Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim gewählt.

(5) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern statt. Die Stichwahl wird durch die einfache Mehrheit entschieden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(6) Scheidet während eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstands oder des Ausschusses aus, kann der Vorstand kommissarisch ein Mitglied mir der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung muss die Ersatzwahl erfolgen.

(7) Ordentliche Mitglieder, die aus triftigem Grund am Besuch der Mitgliederversammlung verhindert sind, sind wählbar. Ihre Bereitschaft zur Übernahme einer Funktion muss dem Versammlungsleiter in schriftlicher Form vorliegen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(2) Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung ( mit Ort, Datum, Beginn) mit einer Frist von mindestens drei Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch persönliche Übergabe oder Versandt an die letzte vorhandene Adresse bzw. E-Mail-Adresse.

(3) Sofern eine Präsenzveranstaltung aus rechtlichen Gründen, behördlichen Auflagen oder höherer Gewalt nicht möglich ist kann die Versammlung auch virtuell mit Hilfe von elektronischen Medien durchgeführt werden ohne das eine physische Anwesenheit der Mitglieder erforderlich ist.

(4) Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung sind 10 Tage vor der Versammlung in Textform der Geschäftsstelle oder bei einem Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Stimmgleichheit muss die Abstimmung nach einer offenen Diskussion einmal wiederholt werden. Bei wiederholter Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Die Wahlen leitet ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Wahlleiter.

(7) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Kassiers.

b. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

c. Entlastung des Vorstands und des Kassiers

d. jährliche zwei Kassenprüfer zu wählen

e. die Beschlussfassung über

  • die Höhe des Mitgliedbeitrages, der Aufnahmegebühr und eventuell erforderlicher Umlagen ( Sonderbeitrag)
  • die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden der Mitglieder
  • die Höhe des zu leistenden Geldbetrags pro nicht erbrachter Arbeitsstunde
  • die Änderung der Vereinssatzung
  • gestellte sonstige Anträge
  • Veräußerungen von Vereinseigentum der einen Zeitwert von 500,00 EUR überschreitet
  • Ernennung zum Ehrenmitglied nach Vorschlag der Vereinsleitung
  • die Auflösung und Liquidation des Vereins

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden

a. nach Beschlussfassung durch die Vereinsleitung

b. wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder das Verlangen schriftlich beim Vorstand unter Angaben des Zwecks und der Gründe stellen

(9) Bei der Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf die Einberufungsfrist bis auf eine Woche verkürzt werden. Für die Berechnung der Frist ist der Tag des Versandes bzw. der Übergabe maßgeblich.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Sinkt die Zahl der Mitglieder auf sieben Mitglieder beziehungsweise wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wurde, die Auflösung des Vereins entschieden, so wird der Verein aufgelöst. Zur Gültigkeit des Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung anwesenden Stimmen erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen und das Besitztum des Vereins an die Stadt Nürtingen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke ( insbesondere für den regionalen Tierschutz) zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch bei einer eventuellen Aufhebung auf höhere Anordnung.

§ 14 Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Antrag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(2) Der Vorschlag für eine solche Ernennung erfolgt von der Vereinsleitung an die Mitgliederversammlung, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

(3) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten eines normalen Mitglieds.

(4) Ehrenmitglieder können nicht der Vereinsleitung angehören.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.03.2025 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit angenommen.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, die Satzung des Vereins in kürzester Frist, spätestens jedoch nach acht Wochen, dem Amtsgericht vorzulegen.

(3) Werden vom Gericht geringfügige Änderungen verlangt, so ist der Vorstand hierzu ermächtigt.

(4) Mitgliedern ist die aktuelle Satzung auf Verlangen auszuhändigen.