Vereinsatzung
Unsere aktuelle Satzung: Stand März 2021
Satzung des Verein der Hundefreunde Nürtingen und Umgebung e.V Gültig ab März 2021
§ 1 Name, Sitz und Rechtsnatur
1. Der Verein führt den Namen:
Verein der Hundefreunde Nürtingen und Umgebung e.V.
Sein Rechtssitz ist in Nürtingen; er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Nürtingen unter der Nr. 149 eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Südwestdeutschen Hundesportverband e.V., Sitz in Eningen (swhv). Der Verein wurde im Jahr 1926 gegründet.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist, Hundehaltern die Möglichkeit zu bieten, ihre Hunde aller Rassen zu Schutz-, Wach-, Begleit-, Fährten-, Sport- und Rettungshunden auszubilden oder sich mit dem Hund im Freizeitsport mit zu beteiligen.
2. Die hundesportliche Arbeit ist auf die körperliche Ertüchtigung der Hundeführer mit dem Hund ausgerichtet und unterliegt sportlichen Grundsätzen.
3. Zur Überprüfung des Leistungsstandes von Hundeführer und Hund führt der Verein Leistungs- und Freizeit-Sportveranstaltungen durch, die von vom swhv zugeteilten Leistungsbewertern abgenommen werden.
4. In Fragen der Hundehaltung, Erziehung und Ausbildung fühlt sich der Verein als der berufene Berater aller Hundehalter seines Einzugsgebiets.
5 .Der Verein ist für alle Bevölkerungsschichten offen. Ein besonderes Anliegen ist ihm, Jugendliche für den Hundesport zu gewinnen und ihnen die Möglichkeit zu einer sinnvollen Gestaltung ihrer Freizeit im Verein zu bieten.
6. Ebenso ist es ein Anliegen des Vereins, die Geselligkeit und Kameradschaft innerhalb der Mitglieder zu pflegen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren, Ehrenmitgliedern, Gönnern (ordentliche Mitglieder) und Gastmitgliedern (Nichtmitglieder).
2. Jede geschäftsfähige, unbescholtene Person kann Mitglied des Vereins werden. Gewerbsmäßige Hundeabrichter oder gewerbsmäßige Hundehändler sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Die Beitrittserklärung ist beim Vorstandsgremium schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft des Vereins.
3. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Ableben,
b) freiwilliger Austritt,
c) Streichung oder Ausschluss.
Die freiwillige Austrittserklärung ist vier Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstandsgremium schriftlich einzureichen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vor dem Austritt zu erfüllen.
4. Aus der Mitgliederliste gestrichen werden können Mitglieder, die
a) die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben,
b) Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung, die im Abstand von 28 Tagen erfolgte, nicht erfüllt haben.
5. Aus dem Verein ausgeschlossen werden können Mitglieder, die
a)durch wiederholte beleidigende Äußerungen gegen die Vereinsleitung, gegen Mitglieder oder Lehrgangsteilnehmer die Interessen des Vereins verletzen.
b) unsachliche Kritik an der Tätigkeit von Leistungsrichtern, Veranstaltungsleitern, Übungsleitern und deren Helfern üben.
c) mutwillig Vereinseigentum zerstören.
d) deren Verhalten gegen die Interessen des Vereins gerichtet ist.
6. Das ausgetretene, von der Mitgliederliste gestrichene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch an die Vermögensteile des Vereins.
7. Über die Streichung von der Mitgliederliste oder den Ausschluss entscheidet die erweiterte Vorstandschaft des Vereins mit Stimmenmehrheit. Das von der Mitgliederliste gestrichene oder ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, das Schiedsgericht des Vereins anzurufen. Die Anrufung des Schiedsgerichts hat aufschiebende Wirkung.
8. Mitglieder des Vereins, die sich besondere Dienste um den Verein erworben haben, können auf Antrag des Vorstandgremiums bei der Jahreshauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von der Beitragspflicht befreit, im Übrigen den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.
9. Ordentliche Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag und Gastmitglieder haben einen Kursbeitrag zu entrichten, der zu Beginn des Geschäftsjahres fällig wird. Gastmitglieder werden nicht als Mitglieder geführt und sind weder stimmberechtigt, noch wählbar. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Wird der Mitgliedsbeitrag erhöht, so wird dieser für das laufende Geschäftsjahr fällig.
10. Jugendliche Mitglieder sind, welche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Ab dem 16. Lebensjahr ist das jugendliche Mitglied stimmberechtigt, jedoch nicht wählbar. Jugendliche Mitglieder zahlen einen in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Jugend-Mitgliedsbeitrag, der sich in zumutbaren Grenzen halten soll. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung im Verein muss der Jugendliche eine schriftliche Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters vorlegen.
11. Personen, die dem Verein einen Beitrag von 500 € oder höher überweisen, werden als Gönner des Vereins unter den ordentlichen Mitgliedern geführt. Gönner sind von der Beitragszahlung befreit, werden als ordentliche Mitglieder geführt und unterwerfen sich der Vereinssatzung.
§ 4 Leitung des Vereins
1. Die Vereinsleitung besteht aus:
a) dem Vorstand nach § 26 BGB,
dieser besteht aus einem Gremium von bis zu drei Vorstandsmitgliedern. Dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem dritten Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
b) dem Kassierer.
c) dem erweiterten Vorstand (Ausschuss).
2. Der erweiterte Vorstand (Ausschuss) besteht aus:
a) dem Vorstandsgremium.
b) dem Schriftführer.
c) den Übungsleitern oder deren Stellvertretern.
d) dem Platz-, Boxen- und Gerätewart.
e) dem Jugendleiter.
f) zwei Beisitzern.
3. Tätigkeit
Der erweiterte Vorstand (Ausschuss) ist Beschlussorgan. Er führt die nach der Satzung anfallenden Geschäfte und erteilt für den internen Vereinsbetrieb Anweisungen. Die Vereinsleitung tritt im Geschäftsjahr mindestens viermal zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorstandsgremium mit einer Frist von sieben Tagen einberufen und von ihm geleitet. Beschlüsse werden mit Stimmmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
4. Wahlen
a) Vorstand und Ausschuss werden in zweijährigem Turnus von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand und der Ausschuss in offener Abstimmung. Auf Antrag oder bei mehreren Wahlvorschlägen sind der Vorstand und die Ausschussmitglieder geheim zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
b) Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied, das dem Verein mindestens ein Jahr angehört. Scheidet während eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandsgremium oder des Ausschusses aus, beauftragt der erweiterte Vorstand kommissarisch ein Mitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte. In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung muss die Ersatzwahl erfolgen.
c) Ordentliche Mitglieder, die aus triftigem Grund am Besuch der Mitgliederversammlung verhindert sind, sind wählbar. Ihre Bereitschaft zur Übernahme einer Funktion muss dem Versammlungsleiter in schriftlicher Form vorliegen.
5. Geschäftsordnung
a) Das Vorstandsgremium vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Er überwacht die Ausführung der von der Mitgliederversammlung und vom Ausschuss gefassten Beschlüsse. Die Vorstandsvorsitzenden können in Übereinstimmung mit der Mehrheit des erweiterten Vorstands Ausschussmitglieder bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit innerhalb des Vereins entbinden. Die Nachfolge regelt § 4 Absatz 5b.
b) Vereinsintern wird bestimmt, dass der zweite oder dritte Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
c) Dem Kassierer obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat für den Eingang der Mitgliedsbeiträge Sorge zu tragen, über Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen. Laufende Verpflichtungen sind von ihm zu erledigen. Ausgaben bis zu 300 € tätigt er in eigener Verantwortung. Alle diesen Betrag übersteigenden Ausgaben bedürfen der Genehmigung durch den erweiterten Vorstand. Zur Veräußerung von Vereinsvermögen bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Verfügungsbeschränkungen gelten nur vereinsintern.
d) Der Schriftführer hat von allen Mitgliederversammlungen und Sitzungen, hier besonders über Beschlüsse und Wahlen, Protokoll zu führen, die von ihm und dem Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Auch unterstützt er das Vorstandsgremium bei der Erledigung des Schriftverkehrs.
e) Die jeweiligen Übungsleiter sind für die hundesportliche Arbeit im Verein verantwortlich. Zusammen mit seinem Stellvertreter und dem Figuranten hat er für den reibungslosen und sinnvollen Ablauf des Übungs- und Ausbildungsbetrieb Sorge zu tragen.
Die Übungsleiter sind verpflichtet, die hundesportliche Arbeit entsprechend der vom swhv herausgegebenen Richtlinien durchzuführen und die vom swhv angesetzten Fortbildungskurse zu besuchen. Für jeden Hundeführer und Hund ist eine der Eignung entsprechende Prüfung in der Ausbildungsarbeit anzustreben.
f) Der Platz-, Boxen- und Gerätewart hat sämtliche für den Übungsbetrieb notwendigen Geräte pfleglich instand zu halten. Ferner trägt er dafür Sorge, dass sich der Übungsplatz in einem geordneten, die Abrichtung nicht hinderlichen Zustand befindet. Er ist für die Instandhaltung der Boxen verantwortlich.
g) Der Organisator für gesellschaftliche Veranstaltungen ist für die Organisation und den reibungslosen Ablauf sämtlicher die Geselligkeit und Kameradschaft pflegende Veranstaltungen verantwortlich.
h) Der Jugendleiter ist für die Führung der Vereinsjugendgruppe verantwortlich. Ihm obliegt die Förderung und Durchführung von Jugendveranstaltungen kultureller und unterhaltender Art.
i) Den Beisitzern können zur Unterstützung von Funktionsträgern vom Vorstandsgremium Aufgaben zugeteilt werden.
k) Die beiden Kassenprüfer, die der Vereinsleitung nicht angehören dürfen, müssen mindestens einmal im Geschäftsjahr, und wenn nur einmal, dann vor der Mitgliederversammlung, die Kasse und die Kassenunterlagen prüfen. Die Kassenprüfer müssen, wenn die Kasse und deren Unterlagen in Ordnung sind, der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassenwartes empfehlen.
6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Gesamtausschuss kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26 und 26a EStG beschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist entweder eine ordentliche oder eine außerordentliche. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss im ersten Quartal des nachfolgenden Geschäftsjahres durchgeführt werden. Zur Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) hat ein Vorstandsmitglied die Mitglieder des Vereins unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Hauptversammlung ist bei ordnungsgerechter Einladung stets beschlussfähig.
Bei der Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf die Einberufungsfrist bis auf eine Woche verkürzt werden. Für die Berechnung der Fristen ist der Aufgabetag bei der Post maßgeblich. Jeder Einladung ist die vorläufige Tagesordnung anzufügen, die auch Ort, Datum und Stunde des Beginns enthalten muss. Anträge zur Mitgliederversammlung sind eine Woche vorher dem Ersten Vorstand schriftlich einzureichen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden;
a) nach Beschlussfassung durch die Vereinsleitung.
b) wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder das Verlangen schriftlich durch eingeschriebenen Brief beim Vorstandsgremium stellen.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Bestätigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Berichts der Kassenprüfer.
c) Entlastung des Vorstandsgremiums und des Ausschusses verbunden mit der Annahme des Kassenberichts. Erfolgt keine Entlastung, haben Neuwahlen stattzufinden.
d) Alle zwei Jahre wählt die Mitgliederversammlung:
– das Vorstandsgremium
– den Ausschuss
– das Schiedsgericht
e) Jährlich wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
g) Beschlussfassung über beantragte Satzungsänderungen und über gestellte sonstige Anträge
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Achtel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
5. Die Wahl des Ersten Vorsitzenden leitet ein von der Hauptversammlung zu bestimmender Wahlleiter. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder und Ausschussmitglieder leitet der neugewählte Vorsitzende. Der Vorstand wird durch Zuruf gewählt, auf Antrag wird geheim abgestimmt. Der Wahlleiter hat vor der Wahl dies zu erläutern.
§ 6 Schiedsgericht
1. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die beiden Beisitzer ist jeweils ein Vertreter zu wählen. Der Vorsitzende und dessen Vertreter sollten gute Kenner des Vereinsrechts sein. Das Vorstandsgremium des Vereins kann nicht Mitglied des Schiedsgerichts sein.
2. Das Schiedsgericht ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des Vorstandgremiums und des Ausschusses, zwischen diesen und den Mitgliedern des Vereins sowie unter Vereinsmitgliedern. Die Zuständigkeit ist auf Differenzen im Bereich des Hundesports begrenzt.
3. Die Tätigkeit des Schiedsgerichts regelt die Ordnung für das Schiedsgericht, die von der Vereinsleitung zu erstellen ist.
4. Streitfälle zivilrechtlicher Art unter Mitgliedern sind vor ein ordentliches Gericht zu bringen, wobei ihnen aufzugeben ist, über den Ausgang der Klage dem Vorstandsgremium zu berichten.
§ 7 Rechte und Pflichten der Kursteilnehmer
1. Kursteilnehmer, die Nichtmitglieder (Gastmitglieder) sind bezahlen eine von der Vorstandschaft festgesetzte Gebühr für die Ausbildung ihres Hundes. Der Verein stellt fachmännisches Lehrpersonal, Geräte und sonstige Einrichtungen zur Verfügung. Bei gemischten Kursen entscheidet die Übungsleitung, wenn die Ausbildung eines Hundes beendet ist.
2. Jeder Hundebesitzer und Kursteilnehmer haftet für die Schäden seines Hundes, die auf dem Vereinsgelände entstehen. Nur Körperschäden, die der Figurant bei der Mannarbeit davonträgt, sind durch Versicherung von Seiten des Vereins gedeckt.
3. Kursteilnehmer müssen nicht Vereinsmitglieder sein, unterwerfen sich jedoch der Vereinssatzung, die sie auch im Vereinsheim angeschlagen finden, sowie den Anordnungen des Lehrpersonals.
4. Aktive Hundeführer müssen die vom erweiterten Vorstand (Ausschuss) beschlossenen Arbeitsstunden unentgeltlich ableisten. Bei Nichterfüllung ist ein ebenfalls durch die Hauptversammlung festgelegter Betrag an die Vereinskasse zu entrichten.
§ 8 Strafarten
a) Verwarnung.
b) Verweis.
c) Verbot auf Zeit oder Dauer, ein Amt im Verein auszuüben.
d) Streichung auf der Mitgliederliste oder Ausschluss auf Zeit oder Dauer.
Eine Entscheidung hierüber fasst der erweiterte Vorstand mit Stimmenmehrheit.
§ 9 Auflösung
1. Sinkt die Zahl der Mitglieder auf sieben Mitglieder beziehungsweise wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wurde, die Auflösung des Vereins entschieden, so wird der Verein aufgelöst. Zur Gültigkeit des Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung anwesenden Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen und das Besitztum des Vereines an die Stadt Nürtingen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (insbesondere für den regionalen Tierschutz) zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch bei einer eventuellen Aufhebung auf höhere Anordnung.
§ 10 Ehrungen
1. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Antrag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Langjährige Vorsitzende des Vereins mit außergewöhnlichen Verdiensten können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie haben in den Sitzungen von Vorstand und Ausschuss und in der Mitgliederversammlung Sitz, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
3. Der Vorschlag für eine solche Ernennung erfolgt von der Vereinsleitung an die Mitgliederversammlung, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20. März 2021 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit angenommen.
2. Das Vorstandsgremium ist verpflichtet, die Satzung des Vereins in kürzester Frist, spätestens jedoch nach vier Wochen, dem Amtsgericht vorzulegen.
3. Werden vom Gericht geringfügige Änderungen verlangt, so ist das Vorstandsgremium hierzu ermächtigt.
4. Die Satzung muss nach erfolgter Genehmigung durch das Amtsgericht Nürtingen allen Vereinsmitgliedern ausgehändigt werden.
5. Neu eingetretene Mitglieder erhalten nach beschlossener Aufnahme ein Exemplar der Satzung ausgehändigt.